Statuten
STATUTEN
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NAME UND SITZ
Art.1
Der Schweizerische Schlittenhundesport-Klub (nachstehend SSK genannt) ist ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. -
ZWECK UND AUFGABEN
Art. 2 Zweck
Zweck des SSK ist die Ausübung und Förderung des Schlittenhundesports mit von der Fédération Cynologique International (F.C.I.) anerkannten Schlittenhunderassen (Alaskan Malamute, Grönlandhund, Samojede und Siberian Husky).Art. 3 Aufgaben
- Ausrichtung und Koordination von nationalen und internationalen Schlittenhunderennen in Zusammenarbeit mit den Rennorten.
- Ausbildung von Fachtrainern und Rennleitern.
- Information der Mitglieder zur Verbesserung der sportlichen Leistungen.
- Durchführung von Lehrgängen und Seminaren.
- Der SSK sucht die Zusammenarbeit mit allen gleichgesinnten europäischen Vereinen und Verbänden.
- Der SSK verbreitet sportlich faire Gesinnung und beachtet die Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung.
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MITGLIEDSCHAFT
1. Erwerb der MitgliedschaftArt. 4 Mitglieder
Alle Personen können in den SSK als Aktiv- oder Passiv-Mitglied aufgenommen werden. Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Juristische Personen können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben.Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Bewerber um die Mitgliedschaft haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu stellen. Der Klubvorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Angabe der Gründe ablehnen.Art.6
Der Klub kann Mitglieder, welche sich im Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt an der Generalversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 2. Erlöschen der MitgliedschaftArt.7
Die Mitgliedschaft erlischt durch- Tod
- Austritt
- Streichung oder
- Ausschluss
Art. 8 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende eines Klubjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.Art. 9 Streichung
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann vom Vorstand verfügt werden gegenüber Mitgliedern die - das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder - ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SSK nicht erfüllt haben. Dem betroffenen Mitglied ist die Streichung schriftlich bekanntzugeben.Art. 10 Rekursrecht
Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Streichung beim Präsidenten zu Handen der nächsten Generalversammlung des SSK, Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Wird die Streichung gegenüber einem Vorstandsmitglied vorgenommen, so hat dieses unverzüglich jede offizielle Tätigkeit einzustellen, bis über einen eventuellen Rekurs entschieden ist.Art. 11 (Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen- schwerwiegenden Übertretungen der Statuten oder Reglemente des SSK
- Schädigung des Ansehens oder der Interessen des SSK durch betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung des SSK durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, in geheimer Abstimmung.
Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung des SSK in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.
Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten. -
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 12 Rechte
Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren haben eine Stimme. Juristische Personen haben zwei Delegiertenstimmen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.Art. 13 Pflichten
Mit dem Eintritt in den Klub verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente des SSK zu anerkennen und zu befolgen. Die Mitglieder werden im Mitteilungsblatt aufgefordert, den Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen. Wer nach einmaliger schriftlicher Mahnung nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird von der Mitgliederliste gestrichen.Art. 14 Jahresbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt und ist jeweils gemäss Publikation im Mitteilungsblatt zu entrichten. Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Im Jahresbeitrag ist das Abonnement für das SSK Mitteilungsblatt inbegriffen. -
HAFTBARKEIT
Art. 15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des SSK haftet nur das Klubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. -
ORGANISATION
Art. 16 Organe
Die Organe des Klubs sind:- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
Art. 17 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Klubs. Sie wählt die Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeiten. Die ordentliche Generalversammlung des SSK findet nach Abschluss des Geschäftsjahres statt, dieses dauert jeweils vom 1. Mai bis 30. April. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich innert drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt.Art. 18 Einberufung und Anträge
Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt im Klubmitteilungsblatt oder durch Zirkularschreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden. ANTRÄGE des Vorstandes und der Mitglieder zu Handen der GV sind zusammen mit der Einladung oder mit dem letzten MB vor der GV publik zu machen.
Der Vorstand setzt den letzt möglichen Termin für die Einreichung der Anträge fest und veröffentlicht diesen jeweils vor dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Die Wahl des Mediums liegt in der Kompetenz des Vorstandes.
Ein Antrag muss klar und eindeutig formuliert sein, so dass die Abstimmung nur eine JA-, eine NEIN-Antwort oder eine Stimmenthaltung zulässt. Sollte die Formulierung keine eindeutige Antwort mit JA/NEIN/ENTHALTUNG erlauben, ist der Antrag ungültig und durch den Vorstand zurückzuweisen.Art. 19 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.Art. 20 Beschlussfähigkeit GV
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.Art. 21 Kompetenz
Die Generalversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Klubs endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle, Decharge-Erteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge, der Eintrittsgebühren und allfälliger ausserordentlicher Beiträge
- Festsetzung Ausgabenkompetenz des Vorstandes
- Wahlen:
- des Präsidenten
- des Kassiers
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- der Rechnungsrevisoren
- der Delegierten
- Abänderung der Statuten
- Abänderung des Rennreglements
- Beschlussfassung über Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Klubs
Art. 22 Abstimmung
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung hat eine Stimme. Juristische Personen haben zwei Stimmen. Die Generalversammlung beschliesst durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.Art. 23 Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Beisitzer
- Redaktor
- Technischer Leiter
Art. 24 Beschlussfähigkeit Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.Art. 25 Kompetenz Vorstand
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Arbeitsgruppen einzusetzen.Art. 26 Präsident
Dem Präsidenten obliegt insbesondere:- die Leitung und Überwachung der gesamten Klubtätigkeit sowie die Verfassung des Jahresberichtes
- die Vorbereitung der Geschäfte für Vorstandssitzungen und Generalversammlungen
- die Leitung von Sitzungen und Versammlungen
- die Vertretung des Klubs nach Aussen
Art. 27 Vizepräsident
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall. Es können ihm auch weitere Aufgaben übertragen werden.Art. 28 Sekretär
Der Sekretär besorgt die schriftlichen Arbeiten und führt die Protokolle. Er hat die Akten des Vereins aufzubewahren (Klubarchiv) sowie über den Mitgliederbestand und die Mutationen Kontrolle zu führen.Art. 29 Kassier
Der Kassier verwaltet die Klubkasse und das Klubvermögen. Er führt das jährliche Mitgliederverzeichnis, sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise in dieser Funktion anfallen. Auf Ende des Geschäftsjahres erstellt er die Jahresrechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag für das neue Geschäftsjahr.
Art. 30 Beisitzer
Dem Beisitzer können diverse und besondere Aufgaben übertragen werden.Art. 31 Redaktor
Der Redaktor ist verantwortlich für die Klubinformationen sowie für die Auswahl der Artikel und die Gestaltung des Mitteilungsblattes.Art. 32 Technischer Leiter
Der technische Leiter ist verantwortlich für alle technischen Belange.Art. 33 Pflichtenhefte
Jedes Vorstandsmitglied hat sich an sein Pflichtenheft zu halten.Art. 34 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren und 1 Ersatzrevisor. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Revisoren können wiedergewählt werden. Die Revisoren prüfen die gesamte Klubrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag auf Dechargeerteilung.Art. 35 Delegierte
Die Delegierten werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Sie vertreten die Interessen des Klubs an internationalen Versammlungen. -
FINANZEN
Art. 36
Die finanziellen Einnahmen des Klubs bestehen aus:- Eintrittsgebühren (einmalig)
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Ausserordentlichen, in Spezialfällen von der Generalversammlung beschlossenen Beiträgen
- Lizenzgebühren und Startgeldern
- Spenden
Art.37
Vorstandsmitglieder, Rechnungsrevisoren und Delegierte haben Anspruch auf Spesenentschädigung gemäss Spesenreglement. Das Spesenreglement ist jährlich der Generalversammlung vorzulegen. -
MITTEILUNGSBLATT
Art. 38
Das Mitteilungsblatt ist das offizielle Publikationsorgan des SSK. Die Abonnementskosten sind im Mitgliederbeitrag inbegriffen. -
STATUTENREVISIONEN
Art. 39
Die Revision oder eine Abänderung der Statuten kann nach rechtzeitiger Ankündigung als besonderes Traktandum jederzeit durch eine Generalversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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AUFLÖSUNG
Art. 40
Die Auflösung des SSK kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. Bei Auflösung des Klubs entfällt das Vermögen an den Schweizer Tierschutz (STS). -
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 41
Bei Auslegungsschwierigkeiten dieser Statuten ist die deutsche Ausgabe massgebend. Die Statuten wurden an der Gründerversammlung des SSK vom 30. Juni 1988 angenommen. Sie treten sofort in Kraft.
Änderungen wurden an der Generalversammlung vom 9. Juni 1990, 17. Juni 1995 und 6. Juli 2002 gutgeheissen.
Rothrist, 6. Juli 2002
Der Präsident: Peter Liechti
Der Vizepräsident: Ralph Herzog
Aktualisiert ( Montag, den 27. Juli 2009 um 21:03 Uhr )




